§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Feuerwehr Ölper“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Ölper,
insbesondere der wirtschaftlichen Unterstützung bei der Beschaffung von
erforderlichen Ausrüstungsgegenständen. Dieser Zweck wird insbesondere auch
durch die fortlaufende wirtschaftliche Unterstützung beim Aufbau und Umsetzung
der Jugendfeuerwehrabteilung erfüllt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung
(„Steuerbegünstigte Zwecke“, §§51ff.AO)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht
aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus
Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die
gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere
an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Höhe des
Mitgliederbeitrags für Personen, die dem Kreis der Aktivenabteilung in der
Freiwilligen Feuerwehr Ölper zugehörig sind, ist hiervon ausgenommen. Für diese
Mitglieder gilt der jeweils zum Eintrittsdatum gültige Beitragsatz entsprechend
dem in der Freiwilligen Feuerwehr Ölper.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
- Die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über
einen abgelehnten Aufnahmeantrag und
über einen Ausschluss.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher
schriftlich oder per Email über die Mailingliste durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl
des Vorstands, Wahl von zwei Kassenprüfern, Genehmigung des vom Vorstand
vorzulegenden Haus-haltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung
der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitglieder-versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Ta-gesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge–
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der
Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in
einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann
von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden
darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben
oder Zuruf.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kassenwart, ein
Schriftführer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Zwecks einer
direkten Verzahnung ist anzustreben, die Wahrnehmung der Funktion des
stellvertretenden Vorsitzenden durch ein Mitglied aus dem Führungsbereich der
Freiwilligen Feuerwehr Ölper darzustellen.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart und der/die Schriftführer. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen
wird dem Feuerwehrverband Braunschweig Stadt e.V. übertragen.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14.01.2004
beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind wie folgt:
- _Michael Dietrich
- _Stefan Uster
- _Stefan Schlüter
- _Oliver Schrader
- _Matthias Schäfer
- _ Markus Meier
- _ Gerhard Böttger
- _ Marco Dittmer
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.07.2004
beschlossen.
Die Satzung wurde am 16.02.2006 im §13.1 ( Zuweisung nach Auflösung )geändert.
Braunschweig 16.02.2006
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